Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung
SBGV§ 1 Errichtung der Stiftung
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/1#abs-1 (1) Unter dem Namen "Brandenburgische Gedenkstätten" errichtet das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.1.1993 eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oranienburg-Sachsenhausen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/1#abs-2 (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/1#abs-3 (3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung und, im Benehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung der vom Stiftungszweck umfassten Gedenkstätten zu verwenden.