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# § 1 SBGV (Brandenburg) — Errichtung der Stiftung

SBG-Errichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter dem Namen "Brandenburgische Gedenkstätten" errichtet das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.1.1993 eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oranienburg-Sachsenhausen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung und, im Benehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung der vom Stiftungszweck umfassten Gedenkstätten zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 1 SBGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBGV/1

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