Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

SBGG

§ 14 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 13 § 15