Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 45/22 · Neubildung einer ReferenzgruppeZitiert von 8
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 2/24fiktive Versetzung eines Personalratsmitglieds; Referenzgruppenmodell; Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 41/21Unbegründeter Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung auf einen förderlichen DienstpostenZitiert von 8
- BVerwG, 26.11.2020 – 1 WB 20/20Antrag auf Neubildung einer Referenzgruppe; Wahl des BezugsjahresZitiert von 10
- BVerwG, 14.12.2018 – 1 WB 32/18Freigestelltes Personalratsmitglied; Referenzgruppenbildung; MindestgrößeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 52.25
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 62.25
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 62/22Referenzgruppenbildung für einen freigestellten Soldaten mit zwei zugewiesenen KompetenzbereichenZitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 62 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/62#abs-1 (1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/62#abs-2 (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/62#abs-3 (3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/62#abs-4 (4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.