Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 25.10.2021 – 33 K 2214/20.PVB
- VG Saarland Saarlouis, 20.01.2020 – 7 K 167/18Zitiert von 2
- BVerwG, 29.01.2020 – 1 WRB 6/18Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBGZitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 61 SBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.