Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 13 Ruhen des Amtes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- OVG Saarland, 22.02.2018 – 6 A 375/17Zitiert von 13
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/13#abs-1 (1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/13#abs-2 (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.