Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 1 Beteiligung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-2 (2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/1#abs-3 (3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.

§ 2