Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallgebührenordnung

SAbfGebO

§ 1 Gebührenerhebung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfGebO/1#abs-1 (1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes), werden keine Gebühren erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAbfGebO/1#abs-2 (2) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Annahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 2