Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung
SAbfEV§ 10 Kosten der zentralen Einrichtung
Stand: 02.08.2026
Die zentrale Einrichtung erhebt gemäß § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes für die Aufgaben nach dieser Verordnung von den andienungspflichtigen Abfallbesitzern Gebühren und Auslagen (Kosten) auf der Grundlage einer gesonderten Verordnung.