Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

SARSCoV2IfTestAnsprV

§ 1 Anspruch

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/1?asof=2020-06-11#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/1?asof=2020-06-11#abs-2 (2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2IfTestAnsprV/1?asof=2020-06-11#abs-3 (3) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung.

§ 2