Gesetze / SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
SARSCoV2AMVV§ 6 Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2AMVV/6?asof=2020-04-29#abs-1 (1) Zur Sicherstellung der Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, darf der substituierende Arzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2AMVV/6?asof=2020-04-29#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Absatz 6 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung darf der substituierende Arzt zur Sicherstellung der Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Patienten in Notfällen, unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge, Substitutionsmittel auf einer Notfall-Verschreibung verschreiben. Die Anforderungen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SARSCoV2AMVV/6?asof=2020-04-29#abs-3 (3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung dürfen zur Sicherstellung der Versorgung mit Betäubungsmitteln Betäubungsmittelrezepte auch außerhalb von Vertretungsfällen übertragen werden.