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# § 6 SAKDG (Sachsen) — Verwaltungsrat

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Landkreistag und den Sächsischen Städte- und Gemeindetag berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.

(3) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 6 SAKDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SAKDG/6

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