Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.