Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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