Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/167?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/167?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/167?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des § 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/167?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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