Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.