Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/105#abs-1 (1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/105#abs-2 (2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.

§ 104 § 106