Gesetze / Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

SüdumfStG

§ 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCdumfStG/3#abs-1 (1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn - ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach den §§ 1 und 2 notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCdumfStG/3#abs-2 (2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses Gesetzes gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCdumfStG/3#abs-3 (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%BCdumfStG/3#abs-4 (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.

§ 2 § 4