Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Sächsische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung§ 1
Stand: 26.08.2026
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG sind
1. in den obersten und ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden die Organisationseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen, insbesondere diejenigen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa, deren Ausfall die Tätigkeit der Staatsverwaltung unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
2. im Landtag die Organisationseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
3. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit einschließlich Katastrophen- und Zivilschutz ist,
4. in den jeweiligen Geschäftsbereichen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist oder die mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.