Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Zinssatz-Überleitungs-Gesetz
SächsZinsÜG§ 3 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/3#abs-1 (1) In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind und auf die die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), Anwendung findet, gilt für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 SäHO in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/3#abs-2 (2) Soweit in Gesetzen des Freistaates Sachsen oder in Verwaltungshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 5 der Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, gilt für die Zeit vom 4. April 2002 bis 30. Juni 2002 der am 1. Januar 2002 festgelegte, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene Basiszinssatz nach § 1 DÜG fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/3#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen abweichend von dem in Gesetzen des Freistaates Sachsen oder in Verwaltungshandlungen als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendeten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG zu einem früheren Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB tatsächlich verwendet wurde. Insoweit verbleibt es bei der Verwendung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB .