Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Zinssatz-Überleitungs-Gesetz

SächsZinsÜG

§ 1 Ersetzung des Basiszinssatzes im Sinne des § 1 DÜG und anderer Bezugsgrößen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/1#abs-1 (1) Soweit in Verwaltungshandlungen der Basiszinssatz im Sinne des § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), das durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 901) geändert worden ist, als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/1#abs-2 (2) Soweit in Verwaltungshandlungen der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz). Dies gilt nicht für die Zinsperioden, die auf den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu einem vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitpunkt Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei dem zu Beginn der Zinsperiode geltenden Lombardsatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/1#abs-3 (3) Soweit in Verwaltungshandlungen „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR-Sätze) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten

1. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-Sätze) für die entsprechende Laufzeit,

2. an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der „EURO Overnight Index Average“-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz) sowie

3. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)

a)

für den FIBOR-alt-Satz für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90 sowie

b)

für den FIBOR-alt-Satz für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180.

Abweichend von Satz 1 gelten an Stelle der FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit, wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), das durch Artikel 115 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2807) geändert worden ist, erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/1#abs-4 (4) Absatz 3 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsZins%C3%9CG/1#abs-5 (5) Verwaltungshandlungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind

1. Rechtsverordnungen, die von den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden erlassen worden sind,

2. Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, die von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, den Gemeinden und Landkreisen, den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes sowie den Beliehenen erlassen oder abgeschlossen worden sind.

§ 2