Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVOAnlage
Stand: 26.08.2026
Fachliche und technische Rahmenbedingungen des
Wolfsmanagements
1. Zumutbare Schutzmaßnahmen
a) Zumutbare Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen sind bodennah abschließende stromführende Zäune (Elektronetzzäune oder stromführende Litzenzäune) von mindestens 90 Zentimeter Höhe und einer Mindestspannung von 4 000 Volt (auf extrem trockenen Standorten und bei hohem, nassen Aufwuchs 2 500 Volt). Bei Litzenzäunen darf der Abstand von der untersten Litze zum Boden und zwischen den untersten drei Litzen maximal 20 Zentimeter betragen. Ab der vierten Litze kann der Abstand zwischen den Litzen auf maximal 30 Zentimeter erhöht werden.
Nach erstmaligem Überwinden der oben genannten Schutzmaßnahmen sind folgende Vorrichtungen erforderlich:
aa) stromführende Zäune von mindestens 120 Zentimeter Höhe, bei denen der Abstand von der untersten Litze zum Boden und zwischen den untersten drei Litzen maximal 20 Zentimeter betragen darf, und welcher ab der vierten Litze auf maximal 30 Zentimeter erhöht werden kann,
bb) stromführende Zäune im Sinne der Sätze 1 bis 3, welche durch eine zusätzliche Breitbandlitze auf insgesamt 120 Zentimeter erhöht wurden, oder
cc) stromführende Zäune von mindestens 90 Zentimeter Höhe in Kombination mit Herdenschutzhunden (in der Regel mindestens zwei erwachsene Herdenschutz-hunde aus einer Arbeitslinie je Nutztierherde, abhängig von der Größe und Übersichtlichkeit der Weidefläche).
b) Zumutbare Schutzmaßnahmen für Gehegewild
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Gehegewild sind 180 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz.
Als Untergrabungsschutz ist
aa) mindestens eine stromführende Drahtlitze (Bodenabstand maximal 20 Zentimeter, Mindestspannung 2 500 Volt) mit Abstandsisolatoren, die außen am oder vor dem Zaun angebracht sind,
bb) ein mindestens 50 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns, der vor dem 180 Zentimeter hohen Zaun flach auf der Erde ausgelegt und mit Erdankern befestigt ist oder 50 Zentimeter tief in den Boden eingelassen ist, oder
cc) ein separater mindestens 70 Zentimeter breiter Zaunstreifen, der vor dem Zaun ausgelegt und mit Erdankern befestigt ist, wobei darauf zu achten ist, dass der ausgelegte Zaunstreifen mindestens 20 Zentimeter und höchstens 30 Zentimeter mit dem Drahtgeflecht des Zauns überlappt sowie fest mit diesem zum Beispiel durch Bindedraht verbunden ist,
geeignet. Bei Vorhandensein von festem, nicht grabfähigem Untergrund, natürlich (zum Beispiel flach anstehendes Grundgestein) oder künstlich (zum Beispiel Pflastersteine oder Beton), kann am entsprechenden Zaunabschnitt auf den Untergrabschutz verzichtet werden.
c) Sonstiges
Schutzzäune sind auch wasserseitig zu stellen. Bei allen Einzäunungen ist darauf zu achten, dass die Sicherung auch den Bereich von möglichen Toren einschließt. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder Ähnliches) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern. Bei allen Ställen und Unterständen für Schafe, Ziegen und Gehegewild ist darauf zu achten, dass diese entweder innerhalb des umzäunten Bereichs liegen oder anderweitig in gleichwertiger Weise gegen ein Eindringen von Wölfen gesichert sind.
2. Zur Vergrämung geeignete Geschosse
Zur Vergrämung geeignet sind nicht letal wirkende Geschosse. Geeignete Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden.
3. Zur Entnahme geeignete Waffen, Patronen und Geschosse
Zur Entnahme geeignete Mittel sind alle Büchsen und Flinten, die üblicherweise zur Jagd auf Raub- und Schalenwild genutzt werden können. Kommen Büchsen zum Einsatz, sind nur Büchsenpatronen zugelassen, deren Kaliber mindestens 6,5 Millimeter beträgt. Darüber hinaus müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. Die zur Anwendung kommenden Geschosse müssen sich im Wildkörper zerlegen. Werden Schrotpatronen aus Flinten verschossen, sind Schrotstärken von mindestens 3,5 Millimeter zu verwenden. Neben dem Einsatz von Nachtsichtgeräten ist auch der Einsatz von Nachtzielgeräten zugelassen. Ebenfalls gestattet ist der Einsatz künstlicher Lichtquellen, um das Ziel zu beleuchten. Die Lichtquelle kann dabei fest mit der Schusswaffe verbunden sein.
4. Zum Fangen und Besendern geeignete Techniken
a) Zum Fangen geeignete Techniken
Zum Fangen geeignete Techniken sind
aa) gepolsterte Fußfallen und Fußschlingen, für die im Sinne des Artikel 1 des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation (ABl. L 42 vom 14. 2. 1998, S. 40) eine zuständige Behörde bescheinigt hat, dass sie den humanen Fangnormen nach Anhang I dieses Übereinkommens für bewegungseinschränkende Fangmethoden entsprechen,
bb) Fanganlagen aus Lappzäunen und Netzen und
cc) Kastenfallen,
sofern sie mit Fallensendern überwacht werden.
b) Zum Fixieren geeignete Techniken
Zum Fixieren von verletzten oder gefangenen Tieren geeignet sind Netze oder Kescher.
c) Zur Betäubung geeignete Mittel
Zur Betäubung geeignet sind Mischungen aus Tiletamin und Zolazepam.
d) Sonstiges
Zur Distanzbetäubung bei verletzten Tieren können Betäubungswaffen (Betäubungsgewehr, Blasrohr, inklusive ferngesteuerter Betäubungswaffen) benutzt werden.