Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 21a Schutzgemeinschaft (zu § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes)
Stand: 26.08.2026
Für das Anbaugebiet und für das Landweingebiet erkennt die zuständige Behörde auf Antrag eine Organisation zur Verwaltung der herkunftsgeschützten Weinnamen
1. geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sachsen“ und
2.
geschützte geographische Angabe (g.g.A.) „Sächsischer Landwein“
an, wenn diese hinreichend repräsentativ im Sinne von § 22g Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Weingesetzes ist. Mit dem Antrag ist die Satzung und ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Organisation die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Organisation hat der zuständigen Behörde Satzungsänderungen und eine Unterschreitung der in § 22g Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes genannten Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.