Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Wassersicherstellungsgesetz
SächsWasSiGZuVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes ist die obere Wasserbehörde.