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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Wassersicherstellungsgesetz
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Zuständige Behörde im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes ist die obere Wasserbehörde.