Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 61 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/61#abs-1 (1) Vorschriften, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten innerhalb des Freistaates Sachsen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

1. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind vom 8. Oktober 1965 (GBl. II Nr. 111 S. 773),

2. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/61#abs-2 (2) Soweit in anderen Vorschriften auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 60 § 62