Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 35 Forstbehörden
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/35#abs-1 (1) Forstbehörden sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde sowie
3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/35#abs-2 (2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Hinsichtlich pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften führt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/35#abs-3 (3) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 SächsWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 09.06.2020 – 4 B 126/19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.