Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 33 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/33#abs-1 (1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/33#abs-2 (2) Der private Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Nachteile, die ihm durch

1. die Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 oder Erholungswald,

2. Bewirtschaftungsvorschriften,

3. Einschränkungen zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke und

4. die Ausübung des Betretensrechtes gemäß § 11 Abs. 1 im wesentlichen Umfang und ohne Beseitigungsmöglichkeit entstehen, soweit diese Maßnahme eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz ) hinausgehende Wirkung haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/33#abs-3 (3) Im Falle der Erklärung zum Erholungswald durch Satzung der Gemeinde (§ 31 Abs. 2) ist die Gemeinde verpflichtet, die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/33#abs-4 (4) Im Falle der Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 fordert die Forstbehörde von den Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/33#abs-5 (5) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die Forstbehörde.

§ 32 § 34