Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 32 Immissionsgeschädigter Wald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/32#abs-1 (1) Immissionsgeschädigter Wald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der durch Einwirkung von Luftverunreinigungen geschädigt und einer Immissionsschadzone zugeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/32#abs-2 (2) Die Einstufung und Aktualisierung der Immissionsschadzonen erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/32#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel spezielle Maßnahmen der Bewirtschaftung des immissionsgeschädigten Waldes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/32#abs-4 (4) Vorschriften, durch die Maßnahmen zur Finanzierung von Schutz- und Sanierungsvorhaben geregelt werden, bleiben unberührt.