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§ 39 SächsWahlG (Sachsen) — Entscheidung des Wahlvorstandes

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.