Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 28 Zulassung der Landeslisten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/28#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerberinnen oder Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/28#abs-2 (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.