Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung

SächsWaffGDVO

§ 4 Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaffGDVO/4#abs-1 (1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:

1. die Landesdirektion Sachsen,

2. die Landratsämter und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte,

3. die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),

4. die Finanzämter,

5. die Justizvollzugsanstalten, einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt,

6. das Ausbildungszentrum Bobritzsch,

7. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

8. das Landesamt für Verfassungsschutz,

9. den Staatsbetrieb Sachsenforst außerhalb der Jagdausübung,

10. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaffGDVO/4#abs-2 (2) Haben die Bediensteten der in Absatz 1 genannten Behörden Umgang mit Schusswaffen, ist Voraussetzung ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes , soweit es keine spezifische Regelung der zuständigen obersten Landesbehörde zur Ausgestaltung des Sachkundenachweises gibt. Soweit Bedienstete der Justizwachtmeistereien Schusswaffen lediglich an sich nehmen, vorübergehend aufbewahren und übergeben, weisen sie die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde durch eine Ausbildung nach. Den Nachweis nach Satz 2 erteilt das Staatsministerium der Justiz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaffGDVO/4#abs-3 (3) Bis zum 30. September 2021 dürfen Bedienstete der Justizwachtmeistereien Schusswaffen an sich nehmen, vorübergehend aufbewahren und übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu Schulung und Nachweis erfüllt sind. Für Bedienstete der Landratsämter und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, die Umgang mit Schusswaffen haben und bisher noch nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, gilt eine Übergangsfrist zum Erwerb des Sachkundenachweises bis zum 29. September 2018.

§ 3 § 5