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§ 42 SächsWTVO (Sachsen) — Bewohnerversammlung

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der nach § 16 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung hat die Bewohnervertretung über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat der Träger oder die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig.