Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 33 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/33#abs-1 (1) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben zu gewährleisten, dass
1. die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre individuellen Mitwirkungsrechte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Bewohnervertretung informiert sind und bei der Ausübung ihres Amtes unterstützt werden,
2. das Interesse und die Bereitschaft von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie von ehrenamtlich engagierten Personen an der Mitarbeit in der Bewohnervertretung gefördert wird und
3. vor der Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers alle zumutbaren Bemühungen zur Bildung einer Bewohnervertretung ausgeschöpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/33#abs-2 (2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen der Bewohnervertretung und dem Träger sowie der Einrichtungsleitung erfolgen. Hierbei haben der Träger und die Einrichtungsleitung insbesondere
1. der Bewohnervertretung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen,
2. die Bewohnervertretung bei baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung mit Beginn der Planungen rechtzeitig zu beteiligen,
3. der Bewohnervertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfen zu gewähren und insbesondere technische Hilfsmittel und Räumlichkeiten für Treffen der Mitglieder zur Verfügung zu stellen,
4. die Bewohnervertretung über Änderungen des Entgelts der Einrichtung zu informieren,
5. der Bewohnervertretung in der Einrichtung Möglichkeiten zu eröffnen, um eigene Mitteilungen zu veröffentlichen, den Informationsaustausch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Möglichkeit der eigenständigen Kontaktaufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner zur Bewohnervertretung sicherzustellen,
6. darauf hinzuwirken, dass der Bewohnervertretung bei Bedarf die Hinzuziehung einer vom Träger unabhängigen außenstehenden Unterstützungsperson ermöglicht wird, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dem Verfassen von Schreiben und der Verbreitung von Informationen hilft,
7. der Bewohnervertretung zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie für Mitgliedsbeiträge für Interessenverbände einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zumindest die Kosten für eine Rechtsberatung im Jahr sowie für die Mitgliedschaft in einem Interessenverband deckt,
8. Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Bewohnervertretung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach sechs Wochen zu beantworten und Ablehnungen zu begründen,
9. die Bewohnervertretung über die Durchführung und das Ergebnis einer Qualitätsprüfung durch einen außenstehenden Dritten zu informieren und dieser das abschließende Prüfergebnis unverzüglich vorzulegen,
10. die Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe zu informieren sowie ihr unter Vorlage der Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern.
Der Bewohnervertretung ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen nach Satz 2 Nummer 10 zu geben. Die Stellungnahme ist den Kostenträgern rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/33#abs-3 (3) Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Wahl einer Bewohnervertretung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kann keine Bewohnervertretung gebildet werden, ist dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.