Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 32 Neue Mitwirkungsmodelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/32#abs-1 (1) Träger von Einrichtungen können auf Antrag bei der zuständigen Behörde andere als die in § 16 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dies dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dient und dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/32#abs-2 (2) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist im Vorfeld der Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Ihnen sind dazu alle relevanten Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. Abgegebene Stellungnahmen sind in die Entscheidung über die Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle einzubeziehen.

§ 31 § 33