Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 27 Personaleinsatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/27#abs-1 (1) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags unterstützt werden, muss zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst sein. Der Träger ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für weitere Unterstützungsleistungen zu sorgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/27#abs-2 (2) Kann dem selbstgefährdenden Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht anders als durch freiheitsentziehende Maßnahmen begegnet werden, müssen Vereinbarungen mit Betreuern oder Bevollmächtigten zur Umsetzung und Auswertung der gerichtlich genehmigten Maßnahmen für die mitwirkenden Beschäftigten bestehen. Die Leitung der Einrichtung darf die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen und deren regelmäßige Überprüfung nicht an andere Beschäftigte delegieren.

§ 26 § 28