Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 26 Qualifizierte Assistenzen und vorbehaltene Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/26#abs-1 (1) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen für qualifizierte Assistenzen nur Fachkräfte eingesetzt werden. Qualifizierte Assistenzen umfassen die Befähigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung, insbesondere Anleitungen und Übungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/26#abs-2 (2) Fachkräfte sind auch für die folgenden vorbehaltenen Aufgaben einzusetzen
1. Planung, Organisation, Gestaltung und Steuerung des personenzentrierten Assistenz- und Betreuungsprozesses entsprechend dem leistungsrechtlich festgestellten Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner,
2. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung personenzentriert geplanter und durchgeführter Assistenz- und Betreuungsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle und
3. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Assistenz- und Betreuungsleistungen.
§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.