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§ 11 SächsWTVO (Sachsen) — Besondere Anforderungen an Hospize

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich Einzelzimmer vorzuhalten. Die Wohnfläche muss mindestens 16 Quadratmeter betragen.

(2) Die Wohnräume müssen so gestaltet sein, dass die Übernachtung von Zugehörigen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners möglich ist. Es ist ein Gästezimmer vorzuhalten.