Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG)
Stand: 26.08.2026
Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.