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§ 95 SächsWG (Sachsen) — Durchleiten von Wasser und Abwasser (zu § 93 WHG)

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.