Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 91e Festsetzung und Erhebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-1 (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-2 (2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-3 (3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-4 (4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.