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SächsWG

§ 91e Festsetzung und Erhebung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-1 (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-2 (2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-3 (3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-4 (4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/91e#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 91d § 91f