Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 82 Besondere Duldungsverpflichtungen
Stand: 26.08.2026
Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten auf diesen Grundstücken nach vorheriger Ankündigung Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen durchführen, wenn dies zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlich ist. § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WHG gilt entsprechend.