Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 60 Gewässerschutzbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.