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§ 60 SächsWG (Sachsen) — Gewässerschutzbeauftragte

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.