Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 33 Übertragung der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 2 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/33#abs-1 (1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/33#abs-2 (2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/33#abs-3 (3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

§ 32 § 34