Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
SächsVwOrgG§ 18 Selbsteintrittsrecht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:
1. bei Gefahr im Verzug oder
2. wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.