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SächsVwKG

§ 3 Verwaltungskostenpflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-1 (1) Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen von Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem Kostenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-2 (2) Amtshandlungen sind auch dann verwaltungskostenpflichtig, wenn sie nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind. In diesen Fällen wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr bis zu 50 000 Euro erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-3 (3) Für öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden Gebühren nur dann erhoben, wenn dies im Kostenverzeichnis bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-4 (4) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-5 (5) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/3#abs-6 (6) Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.

§ 2 § 4