Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz

SächsVwKG

§ 27 Vergütungen und Entschädigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.

§ 26 § 28