Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz
SächsVwKG§ 27 Vergütungen und Entschädigungen
Stand: 27.04.2019
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.