Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz

SächsVwKG

§ 26 Kostenverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/26#abs-1 (1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/26#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/26#abs-3 (3) Verwaltungsvorschriften zur Anwendung einzelner Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis erlässt das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 25 § 27