Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz
SächsVwKG§ 23 Zahlungsverjährung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-1 (1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-2 (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub,
2. Sicherheitsleistung,
3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5. Eintritt des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung ,
6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Verwaltungskostenschuldners,
8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-4 (4) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2. zum Erlöschen der Sicherheit,
3. zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4. zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5. zum Wegfall des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung ,
6. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-5 (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/23#abs-6 (6) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.